2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art 64 Abs. 1 LMG sowie in Anwendung von Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 4'000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, zusammen Fr. 1'082.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'224.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […]