4.3.5. Diese Strafe wäre grundsätzlich für die weiteren Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Die Asperation um die weiteren Widerhandlungen kann jedoch unterbleiben, da bereits die von der Vorinstanz ausgesprochene Bussenhöhe von Fr. 4'000.00 erreicht ist und eine Erhöhung der Busse aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist. Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 4'000.00 sein Bewenden. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen erscheint hinsichtlich der finanziellen Lage der Beschuldigten als - 24 -