4.3.4. Die Busse ist nunmehr für die Widerhandlung hinsichtlich der Prozesse und Tätigkeiten festgestellten Mängel (Lagerung von ungeschützten und nicht abgedeckten, teilweise auf dem Fussboden in Gebinde gelagerten vorproduzierten Speisen, Patisserie und Gemüsefond, schmutzige und feuchte Waschlappen bei der Brotstation, Strassenschuhe auf statt in den Schränken der Garderoben und leere Seifen- und Handpapierspender) angemessen zu erhöhen. Bei allen vier Widerhandlungen bestand die Gefahr von nachteiligen Kreuzkontaminationen, wodurch die Lebensmittelsicherheit nicht gewährleistet werden konnte.