Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 40'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen ist dennoch von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von Fr. 500.00 auszugehen. Nachdem zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Widerhandlung mit der voranstehenden Widerhandlung (fehlendes Selbstkonzept) insofern in einem Zusammenhang steht, als dass bei einem einwandfreien Selbstkonzept wohl kein verdorbenes Lebensmittel im Betrieb hätte vorgefunden werden können, ist die Busse um Fr. 400.00 auf Fr. 3'200.00 zu erhöhen.