Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu Fr. 40'000.00 Busse und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Dem Verschulden sowie der wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten erscheint als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 2’000.00 angemessen. - 22 - 4.3.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die Widerhandlung hinsichtlich der Selbstkontrolle festgestellten Mängel in Anwendung des Aspirationsprinzips gemäss Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen: