Die Beschuldigte hat, obwohl sie regelmässig vor Ort gewesen ist, es unterlassen, Massnahmen gegen diese Missstände zu ergreifen. Der Grund dafür ist wohl ihre Überforderung hinsichtlich des Führens verschiedener Betriebe der H.AG.. Das Ausmass des deliktischen Handelns geht nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinaus. Nichtdestotrotz wäre es für sie ein Leichtes gewesen, beispielsweise durch zusätzliches geschultes Personal, die Hygienevorschriften des Lebensmittelgesetzes einzuhalten.