Schliesslich war das Gestell im Milchkühler sowie die Eiswürfelmaschine (stark) verschimmelt. Die Lagerung, Verarbeitung und das Anbieten von Lebensmitteln unter solchen verschmutzten und teilweise verschimmelten Umständen und Gerätschaften (welche in direkten Kontakt mit den Lebensmitteln standen), stellt eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung für Konsumenten und Konsumentinnen dar und ist unter Verschuldensgesichtspunkten stark negativ zu berücksichtigen. Die Beschuldigte hat, obwohl sie regelmässig vor Ort gewesen ist, es unterlassen, Massnahmen gegen diese Missstände zu ergreifen.