Strafrahmen für sämtliche begangenen Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz der gleiche und die Einsatzstrafe ist anhand der konkret schwersten Widerhandlung festzulegen. Entscheidend für die Bestimmung der Tatschwere und eine dieser angemessenen Strafe ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 64 Abs. 1 LMG bezweckt den Schutz der Gesundheit der Konsumenten und Konsumentinnen vor Lebensmittel und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind (vgl. Art. 1 lit. a LMG).