4.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Widerhandlungen gemäss lit. a bis k begeht, wobei für den Geschäftsherrn die gleiche Strafandrohung gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 VStrR). Somit ist der - 21 -