Hinzukommt, dass der Betrieb bereits in der Vergangenheit Objekt von Lebensmittelkontrollen war und der Beschuldigten bereits dadurch die Missstände bekannt sein mussten. Indem sie dennoch keine Anweisungen oder Massnahmen zur Behebung der Missstände angeordnet hat, hat sie vorsätzlich ihre Rechtspflicht als Geschäftsherrin verletzt. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, sind sämtliche Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten für die begangenen Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Ab. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR erfüllt. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit als unbegründet.