Nach dem Gesagten ist die Garantenstellung der Beschuldigten in Form der Geschäftsherrenhaftung zu bejahen, da sie als Verwaltungsratsmitglied der H.AG. bzw. als betriebsführende Person des Verpflegungsbereichs am Standort in Q._____ im Sinne ihrer Aufsichtspflicht für die Einhaltung der (lebensmittelrechtlichen) Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen für den Restaurantbetrieb in Q._____ zuständig gewesen war. Nachdem mehrfache Übertretungen gegen das Lebensmittelgesetz festgestellt worden sind, hat die Beschuldigte ihre Überwachungspflicht bezüglich den ihr als Geschäftsherrin unterstellten Mitarbeitern verletzt. - 20 -