Wie die Vorinstanz sodann auch zu Recht erkannt hat, ergibt sich die Rechtspflicht bzw. Garantenstellung der Beschuldigten zusätzlich daraus, dass im Betrieb in Q._____ das Fähigkeitszeugnis der Beschuldigten hinterlegt war (UA act. 90). Aus diesem Grund war die Beschuldigte, zumindest für die Führung des Verpflegungsbereichs zuständig (vgl. § 2 der kantonalen Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken [SAR 970.111]), womit sie aufgrund der allgemeinen Treuepflicht gemäss Art. 717 OR bezüglich der ihr unterstellten Mitarbeitern eine Überwachungspflicht traf.