Hinzu kommt, dass die (ehemalige) Standortleiterin D._____ erst ca. sieben Wochen vor der Inspektionskontrolle begonnen hat, im Betrieb zu arbeiten (UA act. 151) und sie gerade in ihrer Anfangsphase – insbesondere da ihr als Standortleiterin verantwortungsvolle Aufgaben zukamen – engmaschig hätte überwacht werden müssen. D._____ verfügte auch über kein in der Schweiz anerkanntes Fähigkeitszeugnis (vorinstanzliches Protokoll S. 10). Wie die Vorinstanz sodann auch zu Recht erkannt hat, ergibt sich die Rechtspflicht bzw. Garantenstellung der Beschuldigten zusätzlich daraus, dass im Betrieb in Q._____ das Fähigkeitszeugnis der Beschuldigten hinterlegt war (UA act. 90).