46, hintere Seite). Dieser Umstand spricht dafür, dass dies von den Mitarbeitern grundsätzlich – nicht bloss am 17. Januar 2020 – so gehandhabt wurde und es sich mithin nicht um ein einmaliges Versehen einer Mitarbeiterin gehandelt hat. Dies hätte der Beschuldigten folglich auffallen müssen, wenn sie ihre Aufsicht korrekt wahrgenommen hätte. Indem sie es unterlassen hat, entsprechende Anweisungen zur Behebung der Missstände anzuordnen bzw. diese mit administrativen oder finanziellen Massnahmen aufzuheben, hat die Beschuldigte ihre Aufsichtspflicht verletzt. Hinzu kommt, dass die (ehemalige) Standortleiterin D.___