Lebensmittelgesetz (siehe E. 3.3 ff. zu diesem Urteil). Nachdem die im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellten Mängel grösstenteils ohne weiteres erkennbar gewesen waren, die Beschuldigte zudem nach eigenen Angaben regelmässig vor Ort gewesen war (vorinstanzliches Protokoll S. 14) und darüber hinaus bereits in der Vergangenheit Mängel beanstandet worden sind (vorinstanzliches Protokoll S. 4 und 8 und 11), mussten der Beschuldigten die Umstände bekannt gewesen sein. Das trifft im Übrigen auch auf die Schuhe der Mitarbeiterin auf dem Schrank der Damen-Garderoben zu, zumal dort nicht nur bloss ein paar Schuhe gelagert worden sind (siehe UA act. 46, hintere Seite).