3.6. 3.6.1. Nach dem Gesagten wurde im Rahmen des Geschäftsbetriebes der H.AG. in Q._____ mehrfach gegen Art. 64 Abs. 1 LMG verstossen. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VStR (vgl. Art. 65 LMG) die mehrfachen Verstösse gegen das Lebensmittelgesetz der Beschuldigten zugerechnet (vorinstanzliches Urteil E. III/3 f.), was von der Beschuldigten bestritten wird (Berufungsbegründung S. 7 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigten im Sinne der Geschäftsherrenhaftung gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR die Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz anzurechnen sind.