3.5.3. Mit der Vorinstanz ist bereits aufgrund des Fehlens einer Selbstkontrolle bzw. der fehlenden Dokumentationen, des abgelaufenen Verbrauchsdatums beim Gorgonzola, der festgestellten Mängel hinsichtlich der Prozesse und Tätigkeiten sowie der räumlich-betrieblichen Voraussetzungen davon ausgehen, dass das Personal des Betriebes unzureichend über die Hygienepraxis bei Lebensmitteln geschult war, weshalb ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG vorliegt.