3.5.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG wird mit Busse bestraft, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Gemäss Art. 76 LGV umfasst die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten - 18 - ausschliessen. Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehört unter anderem die Schulung des Personals.