Das Personal hätte sich anders verhalten, wäre es sich bewusst gewesen, welche Konsequenzen in betrieblicher Hinsicht, aber auch für die Konsumenten infolge der feststellten Mängel hätten drohen können. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten reiche es nicht aus, lediglich Mitarbeiter mit Fähigkeitsausweis einzustellen (vorinstanzliches Urteil E. III/2.5.2). Die Beschuldigte bestreitet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Berufungsbegründung S. 6).