3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz hielt weiter gestützt auf den im Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Management festgestellte Mängel» fest, dass infolge unzureichender Schulung des Personals ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG vorliege. Sie führte diesbezüglich aus, dass eine unzureichende Schulung der Mitarbeitenden aus den wiederholt festgestellten Mängeln hergeleitet werden könne. Das Personal hätte sich anders verhalten, wäre es sich bewusst gewesen, welche Konsequenzen in betrieblicher Hinsicht, aber auch für die Konsumenten infolge der feststellten Mängel hätten drohen können.