Nachdem Art. 18 HyV keinen Spuckschutz vorsehe, könne eine nachteilige Beeinflussung der Backwaren ausgeschlossen werden (Berufungsbegründung S. 6). 3.4.7.2. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b HyV müssen Ausrüstungen, wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge sowie weitere Gegenstände Vorrichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, so gebaut und beschaffen sein und instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.