b LMG darin erkannt, dass einerseits bei diversen Teflonpfannen die Antihaft- Beschichtung grossflächig abgelöst gewesen sei und mithin durch die fehlende Instandhaltung der Pfannen eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen habe werden können. Andererseits habe bei den offen angebotenen Backwaren in der Selbstbedienung der Spuckschutz gefehlt respektive sei dieser ungenügend gewesen, weshalb eine nachteilige Beeinflussung der Backwaren durch Verschmutzung nicht ausgeschlossen habe werden können (vorinstanzliches Urteil E. III/2.4.2 und 2.4.4).