3.4.7. 3.4.7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Anklage bzw. dem dazugehörigen Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 des Amts für Verbraucherschutz hinsichtlich des Anklagevorwurfes «bezüglich räumlich-betriebliche festgestellte Mängel» weitere Verstösse gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG darin erkannt, dass einerseits bei diversen Teflonpfannen die Antihaft- Beschichtung grossflächig abgelöst gewesen sei und mithin durch die fehlende Instandhaltung der Pfannen eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen habe werden können.