b LMG vorliegt. Weiter ist sodann erstellt, dass im Produktionsraum, einem Arbeitsbereich, an welchem ein hygienisches Händewaschen gewährleistet sein muss, sowohl Seifen- und Papierspender leer gewesen sind, wodurch ein hygienisches Händewaschen an einem geeigneten Standort verunmöglicht wurde. Da sodann gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Material zum Händetrocknen vorhanden sein muss, bei der Inspektion aber der Papierspender bei der Personaltoilette Herren, Damen und der Behinderten-Toilette leer gewesen ist, wurde auch diesbezüglich gegen die Hygienevorschriften im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen. - 16 -