Solche Kreuzkontaminationen von Arbeits- und Strassenkleidern müssen durch separate Aufbewahrung der Arbeits- und Strassenkleider bzw. von Arbeits- und Strassenschuhen in der Garderobe vermieden werden. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, dass durch die auf den Schränken aufbewahrten Strassenschuhe eine Gefahr für Kreuzkontaminationen bestanden hat und mithin ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliegt.