3.4.6.3. Die Beschuldigte verkennt hinsichtlich ihrer Vorbringen zu den aufbewahrten Strassenschuhen auf den Schränken in den Damengarderoben, dass für eine Kreuzkontamination keine Lebensmittel in der Damengarderobe sein müssen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die auf, anstatt in dem Garderobenschrank aufbewahrten Strassenschuhe in Kontakt mit der Arbeitskleidung kommen und dadurch Viren, Bakterien oder andere Substanzen zu den Lebensmitteln verschleppt werden können. Solche Kreuzkontaminationen von Arbeits- und Strassenkleidern müssen durch separate Aufbewahrung der Arbeits- und Strassenkleider bzw. von Arbeits- und Strassenschuhen in der Garderobe vermieden werden.