3.4.6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 HyV müssen Personen, die in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigt sind, im Umgang mit Lebensmitteln auf persönliche Hygiene und Sauberkeit achten. Gestützt auf Abs. 3 müssen Lebensmittelbetriebe sodann über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen für die persönliche Hygiene verfügen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 HyV müssen in Lebensmittelbetrieben an geeigneten Standorten genügend Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss sowie Material zum hygienischen Händewaschen und Händetrocknen vorhanden sein.