Die Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass der Schutz vor Kontaminationen jederzeit gewährleistet gewesen sei, da sich keine Lebensmittel in der Damengeraderobe befunden hätten (Berufungsbegründung S. 5). Soweit die Beschuldigte sodann die leeren Seifen- und Papierspender bestreitet, kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. 3.2.3 des vorliegenden Urteils verwiesen werden.