Weiter hielt sie fest, dass der Seifen- und Papierspender im Produktionsraum sowie der Papierspender bei der Personaltoilette Herren, Damen und der Behinderten-Toilette leer gewesen seien. Damit habe keine Möglichkeit zum hygienischen Händewaschen und –trocknen bestanden, womit ebenfalls gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen worden sei (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.6). - 15 -