3.4.5.3. Nachdem nachweislich an der Kühlkombination, an diversen Unterbauten und Schubladen, in den Milchkühlern, bei Gestellen, im Entsorgungsraum, in der Eiswürfelmaschine, auf dem Boden sowie auf dem Lüftungsgitter der Abwaschmaschine Grundreinigungsmängel festgestellt werden konnten, mithin im Umgang mit Lebensmitteln verwendete Gegenstände nicht sauber gehalten wurden, liegt mit der Vorinstanz ein weiterer Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vor.