Soweit die Beschuldigte diesbezüglich Ausführungen vorbringt, wurden diese bereits in E. 3.2.3 des vorliegenden Urteils abgehandelt. 3.4.5.2. Nach Art. 10 Abs. 3 LGV müssen die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume sauber und in gutem Zustand gehalten werden.