verunreinigt, stark verschmutzte Schubladen und Unterbauten, verunreinigte Zwischenräume der Milchkühler beim Büffet, dicke Staubschicht bei den Gestellen der Brotabteilung, diverse Lebensmittelreste auf dem Fussboden im Entsorgungsraum, was zu starken Geruchsemmissionen geführt habe, dicke Schmutzschicht auf den Schneidebrettern, schimmliges und schmutziges Gestell im Milchkühler, starker inwendiger Schimmel in der Eiswürfelmaschine, schmutziger Boden unter der Abwaschmaschine, dicke Staubschicht auf dem Lüftungsgitter oberhalb der Abwaschmaschine), womit wiederum ein Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliege (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.4).