3.4.4.3. Indem vorproduzierte Speisen, Patisserie und Gemüsefond – ungeachtet dessen, ob vorrätig oder küchenfertig – ungeschützt und nicht abgedeckt sowie teilweise direkt auf dem Fussboden im Kühlraum gelagert wurden und dadurch die Gefahr von Verunreinigung und Austrocknung sowie nachteiligen Kreuzkontaminationen zwischen Fussboden und Arbeitsfläche bestanden hat, wurde gegen die Hygienevorschriften und mithin Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen.