Die Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, dass der Gemüsefond in einem hygienisch reinen Kühlraum nicht vorrätig gelagert, sondern küchenfertig zubereitet worden sei (Berufungsbegründung S. 4). 3.4.4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 und 4 HyV sind Rohstoffe und Zutaten, die in einem Lebensmittelbetrieb vorrätig gehalten werden, so zu lagern, dass ein gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und der Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Zudem sind Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Behandlung, Lagerung, Verpackung, Abgabe und dem Transport vor Kontaminationen zu schützen, die sie nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet machen.