3.4.4. 3.4.4.1. Die Vorinstanz hat weiter gestützt auf den im Inspektionsbericht festgestellten Sachverhalt «bezüglich Prozesse und Tätigkeiten festgestellte Mängel» erwogen, die im Kühlraum vorproduzierte Speisen, Patisserie und Gemüsefonds seien nicht abgedeckt und damit ungeschützt gelagert worden. Zudem bestehe bei der Lagerung des Gemüsefonds auf dem Fussboden die Gefahr einer Kreuzkontamination zwischen Arbeitsfläche und Fussboden. Dadurch sei der Schutz vor Kontaminationen nicht gewährleistet gewesen, womit gegen die Hygienevorschriften und damit gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen worden sei (vorinstanzliches Urteil E. III/2.3.3).