Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG vorliegt. Anders verhält es sich hinsichtlich des vorgefundenen Gorgonzolas, dessen Verbrauchsdatum auf den 15. Dezember 2019 datiert war. Anlässlich der Inspektion wurde festgestellt, dass der Gorgonzola schmierig, vertrocknet und verdorben war, womit allein schon bei dessen Lagerung aufgrund möglicher Kontaminationen zweifelsohne eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit bestanden hat. Somit wurde hinsichtlich des vorgefundenen Gorgonzolas gegen die Hygienevorschriften nach Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG verstossen. - 13 -