3.4.3.2. Nach Art. 7 Abs. 1 LMG dürfen nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn sie unter anderem für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 lit. b LMG). Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch Menschen geeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel, ausgehend von dem beabsichtigen Verwendungszweck, infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch - 12 - Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (Art. 8 Abs. 2 LGV).