Die Beschuldigte bestreitet demgegenüber die Verstösse gegen Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG und macht geltend, die Anklage werfe nicht vor, Lebensmittel mit abgelaufenen Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht zu haben. Die Vorinstanz hätte im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO die Anklage nicht zu ihren Ungunsten abändern dürfen (Berufungsbegründung S. 3).