Entgegen der Ansicht der Beschuldigten betrifft der Umstand, dass die Vorinstanz den als erstellt erachteten Sachverhalt als mehrfachen Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG gewürdigt hat, nicht das Anklageprinzip (vgl. 344 StPO). Da aber die nicht vorgewiesenen bzw. ungenügenden Dokumentationen in engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Selbstkontrollkonzept stehen bzw. Bestandteile dessen sind, ist vorliegend dennoch von einem (nicht einem mehrfachen) Verstoss gegen Art. 64 Abs. 1 lit. k LMG auszugehen. - 11 -