Soweit die Beschuldigte im Wesentlichen geltend macht, über ein Selbstkontrollkonzept verfügt zu haben, so entsprach dieses jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 wurde unter dem Punkt «Selbstkontrolle» festgestellt, dass ein dem Betrieb angepasstes Selbstkontrollkonzept basierend auf den Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis respektive auf den Prinzipien eines HACCP- Konzepts fehlte bzw. nicht vorgewiesen werden konnte.