3.3.4. Der Beschuldigten ist zwar zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf Art. 85 Abs. 1 der aufgehobenen Lebensmittelverordnung (LMV; wobei der Artikel in dieser Fassung gar nicht existiert) anstatt auf Art. 85 Abs. 1 LGV gestützt hat, jedoch handelt es sich dabei – nachdem der von der Vorinstanz zitierte Gesetzestext demjenigen von Art. 85 Abs. 1 LGV entspricht – wohl um einen (inhaltlich unbedeutenden) Schreibfehler, weshalb es damit sein Bewenden hat. Soweit die Beschuldigte im Wesentlichen geltend macht, über ein Selbstkontrollkonzept verfügt zu haben, so entsprach dieses jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen.