26 Abs. 1 LMG ist zur Selbstkontrolle verpflichtet, wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt. Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet bei Lebensmittelbetrieben die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungsschutzes, die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) oder von dessen Grundsätzen, die Probenahmen und die Analyse, die Rückverfolgbarkeit, die Rücknahme und den Rückruf sowie die Dokumentation (Art. 75 lit.