Gestelle gestanden haben, womit es sich nicht um einen hygienisch reinen Ort gehandelt hat – gelagert wurden (UA act. 45 f.). Auch ihre Ausführungen hinsichtlich dessen, dass es sich auf dem Foto auf Seite acht des Inspektionsberichts vom 21. Januar 2020 um Brot- bzw. Küchentücher und nicht um Wischlappen handle und diese gar nicht vom Vortag feucht sein könnten (Berufungsbegründung S. 5), verfängt nicht, zumal die Bezeichnung als Wischlappen oder Küchentuch nicht von Relevanz ist, können doch sowohl die einen wie auch die anderen feucht vom Vortag sein.