Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren wiederholt eine fristgerechte Einsprache gegen den Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 geltend (Berufungsbegründung S. 1) und verkennt dabei, dass – wie im Übrigen bereits von der Vorinstanz zu Recht festgehalten worden ist – gegen den Nichteintretens-Entscheid infolge Fristversäumnis keine Beschwerde eingereicht wurde (Untersuchungsakten [UA] act. 51 f.), weshalb die im Inspektionsbericht enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.