3.2.3. Die Beschuldigte vermag mit ihren Vorbringen in der Berufung nicht aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz gestützt auf den Inspektionsbericht vom 21. Januar 2020 festgestellte Sachverhalt für die Beurteilung für die bezüglich Selbstkontrolle, Lebensmittel, räumlichbetriebliche Voraussetzungen und Management vorgeworfenen Mängel schlechthin unhaltbar und somit willkürlich sein sollte. Ihre Ausführungen beschränken sich weitgehend auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. darauf, zu einzelnen Punkten der Beweiswürdigung ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen.