Den belastenden Aussagen von Letztgenannter hat die Vorinstanz sodann grossen Beweiswert zugemessen, da die (ehemalige) Geschäftsführerin D._____ in einem separaten Verfahren wegen der gleichen Widerhandlungen selbst Beschuldigte gewesen sei und sie entsprechend ein eigenes Interesse daran gehabt hätte, die Umstände in einem möglichst günstigen Licht darzustellen. Schliesslich stünden auch die im Inspektionsbericht enthaltenen Fotos im Einklang mit den festgehaltenen Befunden. Aufgrund dessen qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten – welche sich im Wesentlichen auf eine pauschale Bestreitung der Mängel -7-