Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte es verpasst hätten, sich rechtzeitig auf dem rechtlichen Weg gegen den Inspektionsbericht zu wehren, sodass die im Inspektionsbericht enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die Feststellungen im Inspektionsbericht sowohl von den beiden Zeugen E._____ und F._____, welche vom Amt für Verbraucherschutz die Lebensmittelkontrolle durchgeführt hätten, als auch von der (ehemaligen) Geschäftsführerin D._____ bestätigt worden seien. Den belastenden Aussagen von Letztgenannter hat die Vorinstanz sodann grossen Beweiswert zugemessen,