3.2.2. Die Vorinstanz erachtete die anlässlich einer Lebensmittelkontrolle entdeckten bzw. im dazugehörigen Inspektionsbericht beschriebenen Feststellungen vom 21. Januar 2020 als erstellt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte sowie der Mitbeschuldigte es verpasst hätten, sich rechtzeitig auf dem rechtlichen Weg gegen den Inspektionsbericht zu wehren, sodass die im Inspektionsbericht enthaltene Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei.