2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VSrtR und somit Übertretungen. Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).