1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0). Nicht angefochten worden sind die vorinstanzlichen Freisprüche hinsichtlich der mehrfachen Übertretung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 LMG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR (Vorhalt «verantwortliche Person bei der Inspektion nicht anwesend» und "defekte Handwascheinrichtung in Damen-Toilette"). Eine Überprüfung dieser Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).